Haustiere am Arbeitsplatz: Tag des Bürohundes: Sind Tiere am Arbeitsplatz erlaubt?

Haustiere am Arbeitsplatz: Tag des Bürohundes: Sind Tiere am Arbeitsplatz erlaubt?
Haustiere am Arbeitsplatz: Tag des Bürohundes: Sind Tiere am Arbeitsplatz erlaubt?
Am 24. Juni 2022 ist der weltweite "Take Your Dog to Work Day" oder "Haustiere am Arbeitsplatz. Auch viele deutsche Unternehmen erlauben ihren Mitarbeitern, ihre vierbeinigen Begleiter mit zur Arbeit zu nehmen. Doch was passiert rechtlich, wenn Mitarbeiter "auf den Hund gekommen sind" und nun darauf bestehen, ihn mit zur Arbeit zu nehmen, wie es während der Pandemie häufig der Fall war?
Unabhängig vom "Tag des Bürohundes" müssen Arbeitnehmer immer die Erlaubnis ihres Arbeitgebers einholen, bevor sie einen Hund mit zur Arbeit bringen. Das liegt daran, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers in der Regel betroffen ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nach § 106 der Gewerbeordnung "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen" kann.

Weisungsbefugnis: Der Arbeitgeber trifft tierbezogene Entscheidungen

Der Arbeitgeber als Grundstückseigentümer kann also grundsätzlich frei entscheiden, ob er Hunde oder andere Haustiere zulässt, es sei denn, für bestimmte Arbeitsbereiche gelten besondere Sicherheits- oder Hygienevorschriften. Der Arbeitgeber kann theoretisch die Anwesenheit von Haustieren am Arbeitsplatz an bestimmte Bedingungen knüpfen (Sauberkeit, Maulkorb usw.). Dies ist darauf zurückzuführen, dass in den allermeisten Fällen das Eigentum des Arbeitgebers, die Leistung des Arbeitnehmers, die Kollegen oder die Kunden beeinträchtigt werden, so dass dem Arbeitnehmer nachteilige Folgen drohen, wenn er nicht über eine bestimmte Erlaubnis verfügt (wie sie im Arbeitsvertrag steht oder von ihm ausdrücklich verlangt wird). Im Extremfall kann die unerlaubte Mitnahme des Haustiers zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall zu einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber führen.

Ausnahmen: Wenn noch ein Anspruch auf einen Bürohund besteht.

Sind die Interessen des Arbeitgebers durch das Tier nicht beeinträchtigt, würde eine Zustimmungspflicht des Arbeitgebers nur ausnahmsweise nach der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht greifen. Dies gilt jedoch in der Regel nur für diejenigen, die am Arbeitsplatz völlig isoliert sind.
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Aufgrund verschiedener Sondersituationen kann es Arbeitnehmern auch erlaubt sein, ihre Hunde mit zur Arbeit zu nehmen. So ist es beispielsweise möglich, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern seit langem erlaubt, ihre Hunde mit zur Arbeit zu bringen, was zur Entwicklung einer Unternehmenspolitik geführt hat.

Da eine Gleichbehandlung erforderlich ist, bedarf das Verbot einer Rechtfertigung.

Wenn nur ein Teil der Belegschaft seine Haustiere mit zur Arbeit bringen darf, läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass sich andere Arbeitnehmer auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Der Finanzbuchhalter kann sich auch auf dieses Argument berufen, wenn z. B. Mitarbeiter der Personalabteilung ihre Hunde mitbringen dürfen, solange es keine legitimen Gründe für eine ungleiche Behandlung gibt: Zu den sachlichen Erklärungen für eine unterschiedliche Behandlung gehören u. a. die Anwesenheit eines Mitarbeiters, der allergisch gegen Hundehaare ist, am gemeinsamen Arbeitsplatz oder die allgemeine Angst des Mitarbeiters vor Hunden. Eine tatsächliche Bedrohung ist nicht erforderlich. Die (subjektive) Angst reicht aus, da sie den Geschäftsbetrieb bereits beeinträchtigt.

Mit einer Ausnahme: Arbeitnehmer, die auf den Hund angewiesen sind.

Schließlich gibt es Szenarien, in denen die Arbeitnehmer auf das Tier angewiesen sind, um ihre Arbeit zu erledigen. Zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes gehört auch der Transport des Hundes, wenn z. B. ein blinder Arbeitnehmer einen Blindenhund benötigt, um zur Arbeit zu gelangen; ein Home-Office könnte eine Möglichkeit sein, wenn ein Arbeitnehmer sein Haustier während der Arbeit nicht allein lassen kann. In Ermangelung eines spezifischen Unternehmens- oder Tarifvertragsgesetzes besteht jedoch (zumindest bisher) kein Rechtsanspruch darauf.

Kann der Betriebsrat eine Entscheidung treffen?

Es ist unklar, ob der Betriebsrat ein Mitspracherecht hat, wenn es darum geht, ob Arbeitnehmer ihre Haustiere mit zur Arbeit bringen dürfen oder nicht. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht dieses Recht theoretisch bei "Problemen, die die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Belegschaft im Betrieb betreffen." Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn die Norm ein mögliches Hundeverbot beinhaltet. Dann kann eine Betriebsvereinbarung getroffen werden, die das Mitbringen von Haustieren erlaubt, oder der Betriebsrat kann es verlangen.Ein Mitbestimmungsrecht besteht dagegen nicht, wenn sich ein mögliches Verbot aus der Art der Arbeitsleistung ergibt. Der Arbeitgeber kann ohne Rücksprache mit dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen, wenn die Anwesenheit des Tieres die eigentliche Arbeit stört (z.B. bei sonst störendem Kundenverkehr).Auch für Sie interessant:Tag des Bürohundes: Zum Direktionsrecht des HundesDer BetriebsratBetriebsablauf

Der Hund bei der Arbeit bellt

Welchen Nutzen haben Tiere wie die Bürokatze oder der Bürohund am Arbeitsplatz? Wenn Sie nicht in einem Zirkus, Zoo, Bauernhof oder bei einem Tierarzt arbeiten, könnte sich diese Frage stellen. Auf jeden Fall haben Herrchen und Frauchen viel Verständnis für ihre pelzigen vierbeinigen Freunde. Aber welche rechtlichen Einschränkungen gibt es für den Einsatz von Tieren am Arbeitsplatz? Dürfen Mitarbeiter während der Arbeitszeit ihre Haustiere mit ins Büro bringen? Und wie sieht es im umgekehrten Fall aus - dürfen Arbeitgeber Tiere am Arbeitsplatz erlauben oder verbieten? Es gibt jedoch keine übergreifenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die sich speziell mit den Bedingungen oder der Erlaubnis für die Haltung von Haustieren am Arbeitsplatz in einem Büro befassen. Der Arbeitgeber hat die Befugnis zu entscheiden, ob Arbeitnehmer Haustiere wie Hunde, Katzen, Goldfische in Aquarien, Frettchen usw. mitbringen dürfen. 106 der Gewerbeordnung (GewO) regelt das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Demnach hat der Arbeitgeber das Recht, im Rahmen des Zumutbaren die genaue Art, den Rahmen und den Zeitpunkt der Arbeitsleistung zu bestimmen.

Der Arbeitgeber ist weiterhin der Herr des Arbeitsplatzes.

Im Allgemeinen ist es für Arbeitgeber akzeptabel, Tiere im Büro zuzulassen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese Erlaubnis einzuschränken. So kann der Arbeitgeber beispielsweise entscheiden, ob das Haustier eines Mitarbeiters ständig, nur gelegentlich oder unter außergewöhnlichen Umständen erlaubt ist. Die meisten Arbeitsverträge und Unternehmensrichtlinien enthalten keine Klauseln, die sich auf Haustiere im Büro beziehen. Außerdem hat der Arbeitgeber das Recht, Mitarbeiter anzuweisen, ihre Haustiere mitzubringen. Außerdem hat der Arbeitgeber das Recht, das Mitbringen von Hunden zu verbieten. Begründet werden kann dies immer mit dem ungestörten Betriebsablauf, der durch Ängste der Mitarbeiter oder Kunden, Tiergeruch und -lärm oder die Notwendigkeit, die Tiere während der Arbeitszeit zu versorgen, gestört werden könnte. In der Realität "schleicht" sich häufig ein Tier ins Büro.

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Der Hund stürzt sich auf das Frauchen und bellt.Das Amtsgericht (AG) München hatte in einem Fall des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob ein Rauhaardackel an den Arbeitsplatz mitgebracht werden darf (Beschl. v. 20. 10. 2017, Az: 182 C 20688/17). Der Kläger und sein Frauchen teilten sich ein Büro und waren Geschäftspartner. Der Hund werde täglich mitgebracht, er habe keine Erlaubnis, er habe negative Erfahrungen gemacht und er möge keine Hunde, insbesondere deren Gestank, begründete er den Antrag. Er behauptete, der Hund lege sich gelegentlich auf den Stuhl des Antragstellers und folge seinem Frauchen in öffentliche Räume wie die Küche, den Kopierraum und den Empfang.
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